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Besonderheit Erbschaft

In Deutschland werden jedes Jahr riesige Summen vererbt. Wie das Statistische Bundesamt Mitte des Jahres vermeldete, erben die Deutschen aktuell so viel Kapital wie noch nie – im vergangenen Jahr waren es 109 Milliarden Euro. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutete der Wert eine Steigerung um rund sechs Prozent und einen neuen Höchststand seit dem Jahr 2002. Meist handelt es sich bei dem Erbe bzw. der Schenkung nicht einfach um Barvermögen, das auf einem Konto gespart wurde, sondern um Immobilien, Wertpapiere oder Sachwertbeteiligungen. Gerade letztere werfen in Bezug auf die Weitergabe an die nächste Generation viele Fragen auf.

Sachwertinvestments investieren das Kapital der Anleger in reale Werte wie beispielsweise Immobilien und zeichnen sich durch eine lange Laufzeit des Fonds aus. Während dieser ist die Beteiligung von einer Rücknahme ausgenommen. Der Anteilseigner wird zumeist als Kommanditist an dem Investment beteiligt. Aber was passiert mit dem Fondsanteil, wenn der Anteilseigner verstirbt? Wer erhält fortan sein Stimmrecht, wer die regelmäßigen Ausschüttungen? Erben von Sachwertinvestments kommen zumeist ganz plötzlich und unverhofft zu diesen Fragen. Um sie zu beantworten, ist entscheidend, ob der Fondsanteil an einen Alleinerben oder eine Erbengemeinschaft übertragen wird.

Alleinerbe
Gibt es eine Einzelperson, an die das Sachwertinvestment vererbt wird, stellt sich der Sachverhalt verhältnismäßig unkompliziert dar. In diesem Fall wird der Fondsanteil gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages auf den Alleinerben umgeschrieben. Welche Unterlagen hierfür erforderlich sind, kann ebenfalls dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag entnommen werden. Nach der Umschreibung wird der Erbe zum Kommanditisten der Gesellschaft, erhält die Stimmrechte des Erblassers und wird an etwaigen Gewinnen in Form von Ausschüttungen beteiligt.

Erbengemeinschaft
Zumeist wird die Sachwertbeteiligung jedoch nicht an einen alleinigen Erben, sondern an eine Erbengemeinschaft weitergegeben. Hier verlangt der Gesellschaftsvertrag häufig, dass die Erbengemeinschaft einen Vertreter ernennt, der gegenüber der Gesellschaft die Rechte und Pflichten aus der geerbten Beteiligung wahrnimmt. Im Zuge der Erbauseinandersetzung wird anschließend entschieden, welcher Erbe welchen Vermögensgegenstand erhält. Die Beteiligung wird danach auf einen oder mehrere Erben umgeschrieben. 

Option Zweitmarkt
Als Alternative bietet sich dem neuen Anteilseigner die Möglichkeit, die Beteiligung auf dem Zweitmarkt für Sachwertinvestments zu veräußern. Ob ein Verkauf der unternehmerischen Beteiligung wirtschaftlich attraktiv ist, muss im Einzelfall anhand des konkreten Handelskurses geprüft werden.

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